Satzung
Satzung der „The Voice of Afrin“ gemeinnützige Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
§ 1 Firma, Sitz
Die Firma der Gesellschaft lautet: The Voice of Afrin Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Sitz der Gesellschaft ist Bonn.
§ 2 Gegenstand des Unternehmens
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck der Gesellschaft ist die die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke. Die Gesellschaft setzt sich dafür ein, würdige Lebensbedingungen für die Bevölkerung aus der syrisch-kurdischen Region Afrin zu schaffen und zu erhalten. Es ist ein zentrales Anliegen der Gesellschaft Menschen aus Afrin eine Stimme zu geben und sie dabei zu unterstützen, ihre Rechte wahrzunehmen.
Die Gesellschaft arbeitet in Netzwerken mit anderen Wohlfahrtsorganisationen zusammen, unterstützt themenbezogen Stellungnahmen und Positionen und veröffentlicht eigene Kampagnen und Petitionen.
Die Gesellschaft handelt im Sinne der OHCHR - Die Organisation der Vereinten Nationen, die die Einhaltung der Menschenrechte weltweit beobachtet und einfordert - und setzt sich für deren Umsetzung ein. The Voice of Afrin ergreift Partei für die unterdrückte kurdische Bevölkerung aus der Region, die zwischen die Fronten der Konfliktparteien geraten ist und thematisiert ihr Schicksal. Die Mission der Gesellschaft besteht darin, einen neuen politischen Prozess für Afrin in Gang zu setzen, der von einer Zusammenarbeit aller Akteure geprägt sein sollte. Die langfristige Version der Gesellschaft ist es, solide Wirtschafts- und Sicherheitsrahmenbedingungen zu schaffen, um die Rückkehr vieler Flüchtlinge aus dem In- und Ausland zu ermöglichen.
Zweck der Gesellschaft ist auch die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften wie medico international e.V. und Caritas International.
Die Gesellschaft darf alle Geschäfte und Handlungen vornehmen, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind.
Der Zweck der Gesellschaft wird insbesondere verwirklicht durch
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2. die Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen von Veranstaltungen, Internetauftritt sowie persönlicher Ansprache.
2. Unterstützung und Förderung der genannten steuerbegünstigter Körperschaften, die Flüchtlinge aus Afrin in Aleppo medizinisch und therapeutisch versorgen beziehungsweise betreuen. Die Unterstützung erfolgt durch Geldspenden.
§ 3 Selbstlosigkeit
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Vermögensbindung
Zur Auflösung der Gesellschaft bedarf es des einstimmigen Beschlusses der Gesellschafterversammlung.
§ 5 Dauer der Gesellschaft
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft beginnt mit der Eintragung in das Handelsregister. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer errichtet.
§ 6 Stammkapital, Geschäftsanteil
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 100,00 Euro (in Worten: einhundert Euro).
Auf das Stammkapital übernehmen als ihre Stammeinlagen:
Ibrahim Khalil eine Stammeinlage im Nennbetrag von 100 Euro.
Die Einlagen sind in Geld zu erbringen. Die Einlage ist sofort in voller Höhe zu erbringen.
§ 7 Geschäftsführung und Vertretung
Die Gesellschaft hat einen/mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft stets allein.
Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft von zwei Geschäftsführern gemeinsam oder einem Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschaftsversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung können alle oder einzelne Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Die Geschäftsführer bedürfen der vorherigen Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss für alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb der Gesellschaft hinausgehen.
§ 8 Gesellschafterversammlung
Beschlüsse der Gesellschafter werden in der Gesellschafterversammlung gefasst. Die ordentliche Gesellschafterversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Im Übrigen ist die Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn es einem Gesellschafter im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint und in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Wenn die Geschäftsführung einen mit Gründen versehenen Antrag auf Einberufung der Gesellschafterversammlung ablehnt, kann jeder Gesellschafter eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einberufen.
Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführer einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Dabei werden der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet. Mit der Einladung sind die Tagesordnung und die Beschlussgegenstände bekannt zu geben. Wurde die Gesellschafterversammlung nicht ordnungsgemäß einberufen, können Beschlüsse nur mit Zustimmung aller Gesellschafter gefasst werden.
§ 9 Geschäftsjahr und Jahresabschluss
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung) ist von der Geschäftsführung in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Jahr aufzustellen. Der aufgestellte Jahresabschluss ist den Gesellschaftern unverzüglich vorzulegen.
§ 10 Verfügung über Geschäftsanteile
Jede entgeltliche oder unentgeltliche Verfügung über Geschäftsanteile oder Ansprüche eines Gesellschafters gegen Gesellschaft darf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Der Beschluss ist mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen zu fassen, wobei der betroffene Gesellschafter kein Stimmrecht hat.
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§ 11 Austritt von Gesellschaftern
Jeder Gesellschafter kann den Austritt aus der Gesellschaft erklären. Der Austritt kann jederzeit erfolgen, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des allgemeinen Gesellschaftsrechts vorliegt. In den übrigen Fällen ist der Austritt sechs Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres zulässig.
§ 12 Ausscheiden und Tod von Gesellschaftern
Das Ausscheiden oder der Tod eines Gesellschafters führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft. Die verbleibenden Gesellschafter haben unverzüglich einen Beschluss zu den Modalitäten der Fortführung zu fassen. Erben und Vermächtnisnehmer eines Gesellschafters sind verpflichtet, aus der Gesellschaft auszuscheiden. Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, ohne dass die Gesellschaft liquidiert wird, oder wird sein Geschäftsanteil eingezogen, erhält er eine Abfindung. Der ausscheidende Gesellschafter bzw. seine Erben oder Vermächtnisnehmer haben den Geschäftsanteil nach Maßgabe eines Gesellschafterbeschlusses mit der Mehrheit der Stimmen der übrigen Gesellschafter ganz oder geteilt an einen oder mehrere Gesellschafter, an die Gesellschaft oder an von der Gesellschaft zu benennende Dritte zu übertragen oder die Einziehung der Geschäftsanteile zu dulden. Der ausscheidende Gesellschafter bzw. seine Erben oder Vermächtnisnehmer erhalten eine Abfindung. Der Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters ist auf seine Einlage in Höhe des Buchwertes zum Einbringungszeitpunkt beschränkt, soweit diese nicht durch Verlust aufgezehrt wurde.
Die Abfindung ist in drei gleich hohen Raten zu zahlen. Die erste Rate ist sechs Monate nach dem Vollzug des Ausscheidens fällig, die folgenden Raten jeweils ein Jahr später. Das restliche Abfindungsguthaben ist jährlich mit 2 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Die Gesellschafter können eine vorzeitige Auszahlung des Auszahlungsguthabens beschließen.
§ 13 Wettbewerbsverbot
Kein Gesellschafter darf ohne vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung im Geschäftsbereich der Gesellschaft Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung tätigen. Das Verbot umfasst auch die direkte oder indirekte Beteiligung an Konkurrenzunternehmen oder deren Beratung. Ausgenommen vom Wettbewerbsverbot ist die Tätigkeit für Unternehmen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist. Das Wettbewerbsverbot endet mit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft.
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§ 14 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im elektronischen Bundesanzeiger
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§ 15 Schlussbestimmungen
Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages berührt nicht seine Wirksamkeit. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Lücke ist eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was die Vertragschließenden unter Berücksichtigung von der Tendenzausrichtung der Gesellschaft gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie den Punkt bedacht hätten. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß.
Die Gesellschafter tragen die mit der Errichtung der Gesellschaft verbundenen Kosten einschließlich der Gründungsberatungskosten.
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